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Verwendungsbeschränkungen von Covid-Krediten und Härtefallgeldern

Die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung als Notverordnung wurde vor über einem Jahr durch das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (Covid-19-SBüG) abgelöst. Dieses Gesetz regelt alle wichtigen Aspekte während der Laufzeit der Kredite. Wir stellen jedoch fest, dass es einerseits nach wie vor Unklarheiten bei der Verwendung gibt und andererseits – was schwerwiegende Folgen haben könnte – die Richtlinien unbeabsichtigt verletzt werden.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung wurde durch das Covid-Solidarbürgschaftsgesetz abgelöst
  • Es bestehen immer noch Unklarheiten in Bezug auf die Verwendungsbeschränkungen von Covid-Krediten und Härtefallgelder
  • Die grössten Stolpersteine liegen bei unbeabsichtigter Verletzung der Einschränkungen

Nachfolgende Übersicht soll Klarheit verschaffen. Während der Laufzeit eines Covid-Kredits (Solidarbürgschaft) sind vor allem

  • Rückführung von Gruppendarlehen
  • Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen
  • Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung derer
  • Rückzahlung von Passivdarlehen
  • Rückerstattung von Kapitaleinlagen
  • Kapitalherabsetzung (Mittelabfluss)
  • Gewährung von Kreditlimiten

ausgeschlossen. Somit ist auch ein liquiditätsunwirksamer Dividendenbeschluss (bspw. durch Verrechnung) nicht gestattet. Ebenso kann die Belastung des Privatanteils für den Geschäftswagen des Aktionärs oder die bisher üblichen Privatbelastungen auf dessen Kontokorrent zu einem Verstoss gegen die Richtlinien führen und unangenehme Folgen haben.

Für Kreditnehmende lohnt sich eine vertiefte Auseinandersetzung, um einen allfälligen Gesetzesverstoss zu vermeiden.

Die Restriktionen zu den ausbezahlten Härtefallgeldern decken sich weitgehend mit den vorgenannten Auflagen. Da die Härtefallverordnung kantonal unterschiedlich geregelt ist, sind hier die individuellen Vorgaben zu beachten. Grundsätzlich sind diese Subventionen bei Unternehmen mit einem Umsatz unter CHF 5 Mio. a-fonds-perdu und müssen nicht rückerstattet werden. Die Verwendungsbeschränkungen gelten hier für das Jahr der Auszahlung sowie für die drei darauffolgenden Geschäftsjahre.

Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als CHF 5 Mio. gilt eine bedingte Rückzahlungspflicht, sofern im Jahr 2021 ein Gewinn erzielt wurde. Sowohl die Berechnung der Rückzahlungspflicht wie auch die Verbuchung und Bilanzierung der Härtefallgelder hat einige Fallstricke.

Kontaktieren Sie uns für eine kompetente Beratung. Wir unterstützen Sie gerne.

Ihre AnsprechpersonRoger Schönenberger

Roger Schönenberger
Geschäftsführender Partner
Dipl. Treuhandexperte
scho@schoebe.ch
Tel 031 950 88 99