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Reform AHV 21

Nach der im Jahr 2022 angenommenen Volksabstimmung wird die AHV 21 Reform ab dem 01.01.2024 in Kraft treten. Die bedeutendsten Neuerungen der Reform sind:

  • Festlegung des Referenzalters für Männer und Frauen auf 65 Jahre in der AHV und im BVG.
  • Erhöhung Frauen-Referenzalter jedoch erst ab 2025.
  • Teilbezug der Altersrente: Einführung der Möglichkeit eines Teilbezugs der Altersrente aus der AHV, mit Teilrenten zwischen 20% bis 80%.
  • Anpassung der Ansätze für Vorbezug und Aufschub: Anpassung der Richtlinien für den Vorbezug und Aufschub, gültig ab 2027.
  • Verzicht auf Freibetrag bei Weiterarbeit: Möglichkeit eines Verzichts auf Freibeträge bei Weiterarbeit nach Erreichen des Referenzalters.

Flexibler Rentenbezug:

Die AHV 21 Reform führt die Möglichkeit eines flexiblen Bezugs der Altersleistungen zwischen dem 63. Lebensjahr (bzw. 62 für Frauen der Übergangsgeneration) und dem 70. Lebensjahr in der AHV ein. Hierbei gilt:

  • Vorbezug maximal 2 Jahre (Ausnahme: Frauen der Übergangsgeneration)
  • Aufschub maximal 5 Jahre

Gleichzeitig besteht die Option eines stufenweisen Übergangs vom Erwerbsleben in den Altersrücktritt. In diesem Zusammenhang gilt, dass Teilrenten zwischen 20% bis 80% und ein monatlicher Vorbezug möglich sind. Die neuen Kürzungssätze bei einem Vorbezug und die Aufschubszuschläge werden an die Lebenserwartung angepasst. Die Anpassungen der Sätze erfolgen frühestens 2027.

Grafik: AHV Reform 21

Arbeiten über das Referenzalter hinaus:

Um die weitere Erwerbstätigkeit nach dem 65. Lebensjahr attraktiver zu gestalten, sind folgende Massnahmen vorgesehen:

  1. Freibetragsoption: Der monatliche Freibetrag von CHF 1’400, für den nach Erreichen des Alters von 65 Jahren keine AHV-Beiträge mehr entrichtet werden müssen, wird nun optional. Der Arbeitnehmende hat die Möglichkeit, darauf zu verzichten. Der Wechsel ist jeweils anfangs Jahr, vor der ersten Lohnzahlung, dem Arbeitgeber mitzuteilen. Ohne gegenteilige Meldung wird die Wahl des Vorjahres übernommen. Selbstständigerwerbende haben den Verzicht bis zum 31.12. des Beitragsjahres zu melden.
  1. Berücksichtigung nachträglicher AHV-Beiträge: Die nach der Pensionierung eingezahlten AHV-Beiträge werden bei der Festlegung der AHV-Rente berücksichtigt. Dies ermöglicht die Schliessung von Beitragslücken und verbessert das durchschnittliche Erwerbseinkommen, was sich positiv auf die Rentenhöhe auswirken kann. Dazu kann einmalig eine Neuberechnung der Rente verlangt werden.

Es ist zu beachten, dass eine Verbesserung der Leistungen nur bis zur maximalen AHV-Rente möglich ist und Beitragszahlungen sich nicht in jedem Fall lohnen kann.

Sind Sie sich unsicher, wie mit der Reform AHV 21 umgegangen werden soll?

Wir helfen Ihnen gerne dabei und unterstützen Sie bei allfälligen Anpassungen in den Arbeitsverträgen und Personalreglementen.

Ihre AnsprechpersonJanine Jenny

Janine Jenny
Geschäftsleitung
HR-Fachfrau mit eidg. FA
Treuhänderin mit eidg. FA
jenj@schoebe.ch
Tel 031 950 88 96