• Immobilien

Praxisänderung bei der Handänderungssteuer von selbstbenutztem Wohneigentum

Die Direktion für Inneres und Justiz hat am 13. Januar 2022 den Beschwerdeentscheid in Sachen Praxisänderung bei der Handänderungssteuer gutgeheissen. Damit ergibt sich am dem 1. April 2022 eine Praxisänderung im Kanton Bern in Bezug auf die Stundung der Handänderungssteuer bei selbstbewohntem Wohneigentum.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ab 1. April 2022 wird die Handänderungssteuer nur noch auf dem selbstbewohnten Haus bzw. der selbstbewohnten Wohnung gestundet.
  • Für im gleichen Kaufvertrag miterworbene Objekte ist die Handänderungssteuer neu zu bezahlen, sofern für diese ein separates Grundbuchblatt besteht

Bei Kaufverträgen, die ab dem 1. April 2022 zum Grundbucheintrag bei den Grundbuchämtern im Kanton Bern angemeldet werden, kann die Handänderungssteuer nur noch auf dem selbst bewohnten Wohneigentum gestundet werden. Sofern im gleichen Kaufvertrag weitere Objekte mit separater Grundbuchblatt-Nummer (z.B. Bastelräume, Garagen, Einstellhallenplätze, Parkplätze, weitere Nebenräume, etc.) erworben werden, muss hierfür künftig zwingend ein Teil des Kaufpreises ausgeschieden werden, auf welchem die Handänderungssteuer auch dann bezahlt werden muss, wenn das damit zusammen erworbene Wohneigentum selbst genutzt wird.

Ob der Grosse Rat die Entscheidung des Regierungsrates wieder korrigiert ist noch unklar. Bis dahin gilt die ab 1. April 2022 neue Praxis bei den Grundbuchämtern im Kanton Bern.

Praxisänderung bei der Handänderungssteuer von selbstbenutztem Wohneigentum

Ab 1. April 2022 wird die Handänderungssteuer nur noch auf dem selbstbewohnten Haus bzw. der selbstbewohnten Wohnung gestundet.

An den restlichen Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Handänderungssteuer, im Falle eines Wechsels der Verfügungsmacht über ein Grundstück, ändert sich nichts.

  • Die Handänderungssteuer beträgt weiterhin 1.8% des Kaufpreises des Grundstücks.
  • Die Freigrenze für die Befreiung von der Handänderungssteuer liegt weiterhin bei CHF 800’000.

Wird das Grundstück durch die Erwerbenden als Hauptwohnsitz genutzt (während mindestens 2 Jahren ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich), können die ersten CHF 800’000 des Kaufpreises von der Handänderungssteuer befreit werden.

Kontaktieren Sie uns für eine kompetente Beratung zu steuerlichen Folgen bei Liegenschaftstransaktionen. Wir unterstützen Sie gerne.

Ihre AnsprechpersonGrafik: Jan Schönenberger

Jan Schönenberger
Partner, Geschäftsleitung
Dipl. Immobilientreuhänder
schj@schoebe.ch
Tel 031 950 88 97