Präzisierung Mahlzeitenabzug in sozialen Institutionen
Die AHV hat gemäss aktueller Rechtsprechung klargestellt, dass auch betreute Mahlzeiten als Naturallohn gelten und entsprechend abzurechnen sind. Diese Regelung widerspricht der bisherigen steuerlichen Praxis, wonach sogenannte agogische Mahlzeiten nicht als Gehaltsnebenleistung galten. Die unterschiedliche Behandlung führt zu einem Deklarationskonflikt bei den Lohnausweisen 2024 und erfordert Anpassungen in der Lohnbuchhaltung.
Allgemeiner Abzug bzw. Verrechnung von Mahlzeiten ohne Betreuung
Gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) sind unentgeltliche oder vergünstigte Verpflegung und Unterkunft als Naturallohn mit den folgenden Ansätzen in CHF pro Tag und Person (Erwachsene, unselbständig erwerbend) abzurechnen:
- Frühstück: 3.50
- Mittagessen: 10.00
- Abendessen: 8.00
Bei der Abgabe vergünstigter Mahlzeiten ist die Differenz zwischen dem Mindestansatz und dem tatsächlich bezahlten Betrag zu verrechnen. Diese Regelung gilt sowohl steuerlich (Deklaration im Lohnausweis) als auch für die Sozialversicherungen. Sofern die Institution mehrwertsteuerpflichtig ist, muss die Gratisverpflegung zusätzlich mit dem Normalsatz versteuert werden.
Agogische Mahlzeiten
Mahlzeiten, die während der Arbeitszeit zusammen mit einer behinderten oder pflegebedürftigen Person eingenommen werden und bei denen Unterstützung notwendig ist (sogenannte agogische Mahlzeiten), sind von der Bescheinigungspflicht als Gehaltsnebenleistung im Lohnausweis ausgenommen uns somit steuerlich nicht relevant. In solchen Fällen ist im Lohnausweis unter Ziffer 15 der Hinweis „Mahlzeiten durch Arbeitgeberin bezahlt (agogische Mahlzeiten)“ anzubringen. Agogische Mahlzeiten sind ebenfalls von der Mehrwertsteuer-Deklarationspflicht befreit.
Präzisierung ab 1. Januar 2024 bei der AHV
Die AHV hingegen, hat diese Regelung mit Verweis auf die Rechtsprechung präzisiert und in Randziffer 2075 ihrer Wegleitung aufgenommen. Ab dem 1. Januar 2024 gelten Mahlzeiten, die während Betreuungstätigkeiten eingenommen werden, explizit als Naturallohn und müssen mit den oben genannten Ansätzen abgerechnet werden.
Praktische Umsetzung und Unsicherheiten
Die Neuerung hat im Zusammenhang mit den Endjahresarbeiten 2024 und der daraus resultierenden Deklarationspflicht bei den Sozialversicherungen zu Verunsicherung geführt. Eine mögliche Lösung ist die Einführung einer spezifischen Lohnart in der Lohnbuchhaltung, die zwar in die Sozialversicherungsbasis einfliessen, aber nicht im Lohnausweis ausgewiesen wird.
Die unterschiedliche Behandlung zwischen Steuern und Sozialversicherungen mag kompliziert erscheinen. Allerdings hat es in der Vergangenheit bei Arbeitgeberkontrollen wiederholt Aufrechnungen gegeben, weshalb eine sorgfältige Abrechnung zu empfehlen ist.
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Quellenangaben:
https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/dbst/merkblaetter/dbst-mb-n2-2007-de.pdf.download.pdf/dbst-mb-n2-2007-de.pdf
https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6944/download
https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/dbst/formulare/dbst-form-lohna-wegleitung-2024-de.pdf.download.pdf/dbst-form-lohna-wegleitung-2024-de.pdf
https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/dbst/formulare/dbst-form-lohna-faq-2024-de.pdf.download.pdf/dbst-form-lohna-faq-2024-de.pdf https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/tableOfContent.xhtml?publicationId=1000609