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MWST Änderungen 2025: Folgendes gilt es zu wissen


Per 1. Januar 2025 treten das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) sowie weitere Änderungen in Kraft. Im Vordergrund der Änderungen steht die Besteuerung von Versandhandelsplattformen. Weiter betreffen die Änderungen Vereinfachungen, Steuerreduktionen sowie die Betrugsbekämpfung. Das Wichtigste haben wir für Sie zusammengefasst.

  • Jährliche Abrechnung – Vereinfachung für KMU
  • Anpassungen Saldosteuersatzmethode – mehr Möglichkeiten
  • Vorsteuerkürzung bei Subventionen – Präzisierung

Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von bis zu CHF 5’005’000 wird es künftig möglich sein, die MWST jährlich abzurechnen, wobei quartalsweise Vorauszahlung zu leisten sind. Diese neue Regelung ist interessant für KMU, um den administrativen Aufwand zu vereinfachen. Ein Wechsel muss bis zum 28. Februar 2025 beantragt werden und gilt für mindestens drei Steuerperioden. Firmen mit schwankenden Umsätzen oder komplexen MWST-Anforderungen raten wir von einem Wechsel ab.

Bei einem Wechsel von der effektiven zur Saldosteuersatzmethode (SSS-Methode) sieht die angepasste MWST Verordnung Korrekturen des Vorsteuerabzuges vor. Damit sollen Wechsel, welche rein aus dem Motiv der Steueroptimierung erfolgen, unterbunden werden. Neu muss bei einem Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur SSS-Methode die bereits in Abzug gebrachte Vorsteuer, basierend auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen, zum Zeitpunkt des Wechsels rückerstattet werden. Ebenfalls neu sind die anwendbaren Saldosteuersätze (SSS) nicht mehr auf zwei pro Steuerpflichtige beschränkt, sondern jede Tätigkeit, welche 10% des Gesamtumsatzes überschreitet, muss mit dem zutreffenden SSS bei der ESTV abgerechnet werden.

Aufgrund der vorerwähnten Möglichkeit der jährlichen Abrechnung, wird der SSS unseres Erachtens an Bedeutung verlieren.

Im Bereich der Subventionen, insbesondere bei unseren Kunden und Kundinnen bzw. sozialen Institutionen, wurde präzisiert: Wenn ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber der Empfängerin ausdrücklich als Subvention bezeichnet, so gelten diese Mittel als solche und die Vorsteuer muss gekürzt werden.

Diese Präzision hat die Komplexität im Zusammenhang mit öffentlichen Geldern kaum geschmälert und es ist ratsam, die steuerlichen Auswirkungen sorgfältig zu analysieren. Gerne stehen wir Ihnen für Fragen rund um die Mehrwertsteuer zur Verfügung.

Ihre AnsprechpersonRoger Schönenberger

Roger Schönenberger
Geschäftsführender Partner
Dipl. Treuhandexperte
scho@schoebe.ch
Tel 031 950 88 99