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Home-Office während und nach Corona

Nachdem die Home-Office-Pflicht zwischenzeitlich wieder eingeführt wurde, befinden wir uns in der Lockerungsphase und womöglich sogar kurz vor dem Ende. Home-Office hat es vor der Pandemie gegeben und höchstwahrscheinlich wird sich der Trend weiter fortsetzen. Nebst nicht zu unterschätzenden arbeitspsychologischen Aspekten und IT-Sicherheitsrisiken zeigen wir einige rechtliche Grundlagen auf.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Trend Home-Office setzt sich fort
  • Muss das Arbeitsgesetz deshalb angepasst werden?
  • Home-Office und die Kostenübernahme sollten vom Arbeitgeber geregelt werden

Im schweizerischen Arbeitsrecht findet sich nichts zu Home-Office und die Rechtsprechung ist dürftig. Grundsätzlich hat die Arbeitgeberin den Arbeitnehmenden alle durch die Ausführung der Arbeit zwingend notwendig entstandenen Auslagen zu ersetzen (Art. 327a OR). Eine Deckung der Kosten durch die Arbeitgeberin setzt jedoch voraus, dass diese für die berufliche Tätigkeit notwendig sind.

Home-Office in Corona-Zeiten

Regelung Kostenübernahme:

Bei freiwilligem Home-Office entsteht kein Anspruch auf Auslagenersatz.

Bei angeordnetem Home-Office, bspw. weil kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist eine Kostenbeteiligung seitens der Arbeitgeberin vorgesehen. Eine Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Umfang der geschäftlichen Nutzung.

Für Home-Office während Corona hat der Bundesrat vor einem Jahr eine Ausnahme angeordnet. Während der Dauer der Pflicht ist die Kostenübernahme (Strom, Miete, etc.) ausgeschlossen.

Wir empfehlen, Home-Office generell zu regeln und die Kostenübernahme festzuhalten. Es ist zwischen Verbrauchsmaterial (Druckerpatronen, Papier etc.), Arbeitsgeräten und Drittkosten zu unterscheiden.

Kontaktieren Sie uns bei Fragen oder Unklarheiten. Wir unterstützen Sie gerne.

Ihre AnsprechpersonRoger Schönenberger

Roger Schönenberger
Geschäftsführender Partner
Dipl. Treuhandexperte
scho@schoebe.ch
Tel 031 950 88 99