Coronavirus – Liquiditätsplanung und Abschluss 2019
Die Instrumente zur Begrenzung des wirtschaftlichen Schadens sind grösstenteils bereit gestellt. Entscheidungsträger müssen sich jetzt aber seriös und umsichtig der Planung widmen. Lesen Sie den Beitrag zur Liquiditätsplanung und den Fragestellungen zum bei vielen Unternehmungen anstehenden Jahresabschluss 2019.
Liquiditätsplanung und Zahlungsaufschübe
Bund und Kantone haben verschiedene Massnahmen ergriffen um die Liquidität zu schonen. Vor dem nächsten Zahlungslauf schauen wir uns diese Möglichkeiten an (Bund und Kanton Bern).
– Kein Verzugszins für Ratenrechnungen bei Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2020.
– Für Kantons- und Gemeindesteuern betreffend 2019 und älter wird der Zins von 3% erhoben.
– Für die direkte Bundessteuer gilt der Verzicht auf Verzugszinsen vom 1. März bis 31. Dezember 2020.
– Für alle Steuern kann nach wie vor ein Stundungs- oder Teilzahlungsgesuch eingereicht werden. Da im Moment ein Mahn- und Betreibungsstopp bis 30. Juni 2020 gilt, ist ein Gesuch obsolet.
– Für die Bundessteuer gilt der Mahnstopp aktuell nur bis 19. März 2020.
– Für die Quellensteuer gilt ebenfalls ein Mahnstopp bis am 30. Juni 2020. Bei nicht fristgerechter Bezahlung ist jedoch die Bezugsprovision verwirkt.
– Im Bereich der Mehrwertsteuer ist für die Zeit vom 20. März bis zum 31. Dezember 2020 kein Verzugszins geschuldet. Die Verrechnungssteuer und Stempelabgaben sind davon ausgenommen.
Achtung: Die Einsprachefristen bei Verfügungen und Einspracheentscheiden bleiben bestehen.
Für Sozialversicherungsbeiträge kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist (Achtung bei Kurzarbeit ist dies meist nicht der Fall). Auch hier gilt bis zum 19. April 2020 der Rechtsstillstand.
Abschliessend zu diesem Themenbereich weisen wir Sie darauf hin, dass neben vielen anderen Instrumenten zur Liquiditätssicherung (Verschiebung von Investitionen, Akontorechnung etc.), eine allfällig vorhandene Arbeitgeberbeitragsreserve momentan auch für Arbeitnehmerbeiträge verwendet werden kann.
Unsere Empfehlung an Sie:
Verschaffen Sie sich einen Überblick über die finanzielle Situation. Machen Sie eine Liquiditätsplanung bis Ende Jahr unter Berücksichtigung von verschiedenen Szenarien. Stellen Sie die vorangehend erwähnten Zahlungen zurück, aber kommen Sie den restlichen Verpflichtungen nach, damit der Wirtschaftskreislauf am Leben bleibt. Schaffen Sie eine Grundlage für künftige Gespräche mit Partnern (Geldgeber, Behörden, Lieferanten und Kunden). Eine Aufarbeitung der Krise wird zwangsläufig kommen.
Rechnungslegung und Abschlussgestaltung
Die Corona Krise hat Auswirkungen auf die Rechnungslegung. Damit beschäftigen sich dann Verbände, Berater, Wirtschaftsprüfer und Behörden. Grundsätzlich ist man bis jetzt davon ausgegangen, dass die Massnahmen und wirtschaftlichen Folgen keine Auswirkungen auf den Abschluss 2019 (Höchstens eine Erwähnung im Anhang der Jahresrechnung) haben. Wir haben uns jedoch unlängst Gedanken über die mögliche steuerliche Auswirkung eines Gewinnes im 2019 gemacht. Nun haben zwei Kantone (Aargau und Zug) auf ihrer Webseite die Zulässigkeit von Rückstellungen publiziert. Wir begrüssen diesen Entscheid und hoffen, dass der Kanton Bern nachziehen wird. Die Abschlussgestaltung und damit verbunden das Abschlussgespräch mit dem Treuhänder werden zentral und unerlässlich. Auch hier ist eine gute Planung unabdingbar.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Wir können keine Garantie für die Vollständigkeit und Gültigkeit der hier zur Verfügung gestellten Informationen gewähren. Die Angaben und Massnahmen ändern laufend und teilweise fehlt eine Rechtssprechung.
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Gerne helfen wir Ihnen weiter und unterstützen Sie in dieser schwierigen Zeit.
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